Allgemeine Geschäftsbedingungen Metallbau Nowacki GmbH

Abschnitt I: Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend. Im Übrigen gilt die VOB.

2. Aufträge

Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) ergeben.

3. Preise

Die Preise gelten einschl. der Transport- und Montagekosten, Auslösung für Quartier und Verpflegung der Monteure, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Wird nachträglich Expressgut oder Postversand vorgeschrieben, werden die verauslagten Transportkosten ebenso wir Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten in Rechnung gestellt. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Leistung geltenden Preisen berechnet. Die genannten Preise sind auf den derzeitigen Lohn- und Materialkosten aufgebaut. Eine Veränderung dieser Grundlagen bedingt entsprechende Anpassung unserer Verkaufspreise.

4. Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Ein Drittel bei Auftragserteilung. Ein Drittel bei Montagebereitschaft. Der Rest 14 Tage nach Rechnungslegung. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen nach den jeweils üblichen Sätzen berechnet. Mahnkosten und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzüge sind bei Zahlungen unzulässig. Sie können jedoch für Vorauszahlungen auf noch nicht ausgeführte Bauleistungen und auf übereignete, aber noch nicht eingebaute Stoffe vereinbart werden. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardzinssatz der Währungs- und Notenbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

5. Verpackung

Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten werden bei Franko-Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

6. Lieferzeit

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen oder andere für ihn unabwendbare Umstände behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.

7. Zeichnungen

Die Ausführungszeichnungen werden allgemein vom Auftragnehmer angefertigt. Ein Exemplar wird zur unterschriftlichen Genehmigung dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb von 8 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

8. Montagen

Montage erfolgen, nachdem die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm-, Maler und Putz- arbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.

Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Beiputz- arbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Etwaige Verglasungshilfen erfolgen in jedem Fall unter ausschließlicher Verantwortung der Glaserfirma bzw. des Auftraggebers. Falls nicht im Angebot ausdrücklich enthalten, können solche Hilfen auf Antrag gegen Berechnung geleistet werden.

9. Mängelrügen

Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist endet nach Ablauf von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit Abnahme der Leistung. Weiter Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z. B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen, Oberlichtöffner, Markisen-Tücher, usw. wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den betroffenen Herstellerwerken auf Grund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt wird. Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Gewähr gegeben. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigenfärbungen sind zulässig. Weiterhin müssen diesbezüglich Mängelrügen unverzüglich spätestens jedoch 8 Tage nach Abladen der Ware, in jedem Fall vor Beginn der Montage erhoben werden.

10. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt gemäß § 455 BGB vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten getilgt hat.

Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer zu sichern.

Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschehen stets in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt Einigkeit, dass im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (von uns berechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf uns übergeht. Der Käufer nimmt die entstehenden neuen Sachen für uns in Verwahrung. § 947, Absatz 1 BGB bleibt unberührt.

Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung – z. B. mangelnde Kreditwürdigkeit – können wir dem Käufer das Verfügungsrecht für die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Der Schuldner erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen unsere Forderungen zu verrechnen. Wir können ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei Käfer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 46 Konkursordnung bleiben unberührt. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung.

Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Die Verpfändung oder Sicherheitsbereinigung der Ware und eine nochmalige Zession an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Angaben zu machen.

Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt.

Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.

11. Firmenzeichen

Der Auftragnehmer ist berechtigt an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort der Zahlung ist Lübeck, für Lieferungen gilt der Versandort. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen gilt nach unserer Wahl das für unsere eigenen Geschäftsniederlassung oder das für den Käufer örtlich zuständige Gericht, unabhängig von der Höhe des Streitwertes. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Geschäftsführer: Metallbaumeister Torben Nowacki und Dipl.-Ing. Bernhard Nowacki – HRB 566 BS Amtsgericht Lübeck